9/24/2017

OLG München OStA Weiss erweist mir seine Aufwartung anlässlich meiner Revision und überzeugt mit Möbiusband der Lüge ... und tschüss!

Hans Hoppe mit einem Epithet an die bayerische Justiz.

Hatte leider kein Bild vom Oh! StA Lienhard Weiss (ich schiebe mir im täglichen Leben die deutsche Rechtschreibung in den Arsch. Also in 99,99% der Fälle kein Szet), aber Hans Hoppe ist immer gut für ein Entré.

Anlässlich meiner Revision meinte Signor Lienhard mir schreiben zu müssen, um seine bajuvarenischen Bedenken kund zu tun. Habe den Sermon mal unter upgeloaded.

Er bemängelt da eigentlich alles. Naja, angesichts der Tatsache, dass gut zwei Drittel der ganzen lächerlichen Anklage den Bach runter ging ... Jürgen "Sexypants" Sonneck plötzlich nicht mehr unter seiner Jobcenter Email zu erreichen ist, nachdem ich um Amtshilfe wegen dieses Lümmels gebeten hatte, die natürlich bislang unbeantwortet blieb. Wer Münchener Polizisten so auf der Strasse beobachtet, mein Gott, das is ne Sorte Mäuse für sich. Meine Mutter fängt beim Thema 'deutsche Polizei' immer an, schallend zu lachen.

Na egal, hier meine Antwort an den Oh! Ber Staatsanwalt des Oh! El Geh München:


5. Strafsenat d. OLG München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

AZ 13 Ss 364/17

23. Sept. 2017

Betreff: Verwendens der Swastika

Guten Tag Herr Oberstaatsanwalt Weiß,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 13 .09.2017 (OStA Thür fungiert als Sachbearbeiter) und förmlich zugestellt am 19.09.2017 darf ich zunächst eine Korrektur anbringen. Im Schreiben heisst es "Strafsache ... wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen".

Ich muss mich als Weltbürger und insbesondere Asiaphiler auf das Schärfste verwahren, die Swastika in ein solches Licht zu rücken. Ich empfinde eine solche Auslegung eines Symbols, das auf eine mindestens 5.000 Jahre währende Geschichte zurückgeht, als eine unilaterale Symbolauslegung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Sie zeugt von Ungebildetheit und anmassender Bigotterie.

Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik (vgl. Case of Vajnai v. Hungary, Application No. 33629/06). Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichen des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. Sie ist integraler Bestandteil des Buddhismus, Hinduismus und Jainismus.

Für mich, der ich lange Zeit in Asien gelebt habe und diesen Erdteil als meine Heimat ansehe, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen. Die Swastika ist in Südasien ein Symbol des täglichen Lebens, es wird sogar auf Firmenemblemen, Signboards von Läden verwendet, ist Designbestandteil in tibetischen Teppichen und anderen Wohnapplikationen.

Die Usurpierung diese Symbols durch die Nazis ist eine Travestie und dauerte lediglich ein paar Jahrzehnte. Der rasante Niedergang des Nationalsozialismus in Deutschland ist ein Beleg für die Kraft und ultimativ benevolente Energie dieses Symbols.

So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Einer EU, die nicht einmal auf ein Hundertstel der Geschichtsdauer zurückblicken wird, wenn sie final dort endet, wo sie hingehört, dem Misthaufen der Geschichte.

Herr OStA Weiss, ich habe/hatte bislang drei Verfahren gegen mich, alle ausnahmslos iniziiert durch teutonische Arbeitsbehörden der neoliberalen Politik verschrieben, die verlässliche Bereitstellung von Billiglohn-Jobs Humanresourcen zu sichern. Zu diesem Behuf gilt es, Kritik in Anlehnung an die 'Arbeitsscheu Reich' Kampagne Heini Himmlers zu eliminieren. Hierzu fungiert betreffs meiner Person und der meiner tibetischen Tochter die Anti-Free-Speech Task Force des Bundesministeriums für Arbeit BMAS bestehend aus dem Zensur-Trio C. Bechheim,  C. Bockes und Erpresser M. Jäger. Alle drei Personen wurden unter Bruch von Artikel 6 EMRK von der Münchner Justiz und Polizei von 2013 bis 2017 gedeckt!

Hinzu gesellt sich ein Jürgen Sonneck vom Jobcenter München, der mysteriöserweise nicht mehr unter seiner Jobcenter Email Adresse zu erreichen ist. Parbleu! Ich möchte hier aus Gründen des guten Geschmacks nicht weiter auf dieses Komplott Münchner Arbeitsbehörden/Polizei/bayerische Justiz eingehen.

OStA Weiss, im Verlauf dieser Verfahren habe ich einen fein kalibrierten und verlässlichen Bullshit Detector entwickelt. Als ich Ihren Brief öffnete, verspürte ich, sensitiv wie ich bin, einen Hauch von Hypokrisie und Unredlichkeit aus dieser Epistel emanieren.

Ein kurzer Scan Ihrer dürren, selbstgefälligen - und ich muss mich hier anschicken zu konstatieren, völligen Unkenntnis der Unterschiede zwischen Art. 5 GG und Art. 10 EMRK - Kommentare leitete mich verlässlich zu Punkt 1 c des Briefes. Ich habe das Gefühl, sie von der bayerischen/Münchner Justiz halten Hartz 4/Shudra/Sozialabschaum/Sozialmattenfletzer/Spät-römisch Dekadente für völlig verblödet.

Ich zitiere hier für die Öffentlichkeit aus Ihrem Antrag zur Ablehnung meiner Revision:
"C)
Auch aus den Ausführungen der Revision zum Berufungsverfahren ergibt sich keine zulässige Formalrüge. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist weder plausibel vorgetragen noch belegt.
Im Übrigen war der Beschluss des Landgerichts München 1 vom 15.02.2017 (Bl. 380/382), mit dem der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 15.02.2017 zurückgewiesen wurde aus den im Beschluss dargelegten Gründen auch sachlich zutreffend und frei von Rechtsfehlern. Ein Ablehnungsgrund gemäß § 24 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Die Mitwirkung eines erkennenden Richters an Vorentscheidungen ist i.d.R. kein Ablehnungsgrund, denn ein verständiger Angeklagter kann und muss davon ausgehen, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (Meyer-Goßner/Schmitt. 60. Aufl.. § 24 Rn. 12. 13 m.w.N.; BGH NJW 2014. 2372). Dies gilt auch bei Mitwirkung an der Verurteilung des Ablehnenden in einer früheren Sache (BGH NStZ-RR 2007, 1). Anders verhält es sich nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die über die bloße Vorbefassung als solche und die damit notwendigerweise inhaltlich verbundenen Äußerungen hinausgehen (Meyer-Goßner/Schmitt. 60. Aufl.. § 24 Rn. 12, 13 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Vorschrift des § 24 StPO und die genannte höchstgerichtliche Auslegung durch den BGH stehen ferner im Einklang mit Art. 6 EMRK."
(Hervorhebungen durch mich)
Nun wenden wir uns der zugrundeliegenden Passage des Beschlusses von Richterin Hansen vom LG Münchner I vom 15.02.2017 zu auf Seite 2. In Parenthese sei meine Beobachtung angemerkt, dass Richterin Baßler in der Verhandlungspause nach meinem Antrag aus der Richtung des Haupttreppenaufgangs kam. Sie war also mit Sicherheit bei Richterin Hansen! Hier nun die Passage:
"Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit. da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München |, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss. dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat {vgl. Meyer-Goliner/ Schmitt. StPO. § 24 Rz. 13 m.w.N.)."
(Hervorhebungen durch mich)
Das Urteil im Fall Az. 18 Ns 112 Js 170286/14 wurde von Richterin Baßler am 06.05.2015 gesprochen.

Sie OStA dürfen als, um Sie zu paraphrasieren, "verständiger" Staatsanwalt einer äusserst dubiosen Justiz davon ausgehen, dass es unter den geistig debilen der Hartz 4 Szene Exemplare gibt, die über RSS u.a. JuraBlogs, Burhoff, Verfassungsblog, SZ etc. lesen. Was die Münchner Justiz allerdings durch bislang zwei Computerbeschlagnahmen in Nazi SS Manier zu unterbinden sich anschickte. Beide Beschlagnahmebeschlüsse im Übrigen NICHT unterschrieben durch den Richter!

Wie die Münchner Justiz das "verfassungsrechtlich abgesicherte(n) Anrecht(s) auf den gesetzlichen Richter" garantiert, wird mit Sicherheit Robert Mugabe in Zimbabwe entzücken. So las ich doch bei Burhoff diesen interessanten Post, trefflich beginnend:
Fassungslos, wenn ein Schwurgericht jahrelang keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan hat, oder: Mia san mia?
Heute dann ein „Besetzungstag“ und den eröffnet der BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 StR 493/16.
Wenn man den Beschluss liest, dann weiß man nicht, wie man das Posting überschreiben soll. „Klassischer Fehler“ wäre falsch, denn es ist wohl zum Glück kein „klassischer Fehler“ i.e.S. Auch „Anfängerfehler“ wird dem Verfahrensgeschehen nicht gerecht. Ich habe mich dann für „Ich bin fassungslos“ entschieden, weil es die Sache m.E. am besten trifft.
Der oberstaatsanwaltlichen Weiterbildung könnte auch diese URL hilfreich sein.

Womit etabliert wäre, dass Sie OStA ein Lügner sind, der seine Position in niederträchtiger Weise ausnutzt. Weitere Kommentare sind bei Ihrer Person überflüssig, Sie Oberstaatsanwalt. Damit ist unsere Kommunikation gleich mit dem ersten Brief für immer beendet. Den Rest behandele ich auf meinem Blog unter unten angegebenen Permalink. Sie dürfen davon ausgehen, dass ich in allen drei Fällen Wiederaufnahme erlangen werde.

Niemand greift ultimativ in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein !

(Unterschrift)
. . . . . . .

Was hat der OStA noch so an Weisheiten zu bieten? Na das hier zum Bleistift:
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Art. 10 EMRK entspricht, unterliegt der Schranke des Art 5 Abs. 2 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Die Vorschriften der §§ 86, 86a StGB stellen eine solche qualifzierte Gesetzesschranke dar. Die Vorschriften sind verfassungskonform. § 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9). 

Bezüglich des ersten Satzes kommt Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann in seinem kurzen Pdf "§ 14. Meinungsfreiheit" intelligenter rüber als dieser bayerische OStA.

Aber nehmen wir mal die strengen Kriterien dieses bayerischen Haudegens gegen die Meinungsfreiheit. Nochmals zum Mitschreiben O-Ton Monseigneur Weiss:
§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen. Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft.

Mein Bild kontraveniert dem Gesetz,

denn Yahoo ist als rechtsradikale Organisation bekannt, Marisa Mayer war die Geliebte von Mussolini und ist Vorstandssprecherin beim Ku Klux Klan.

Die folgenden Bilder findet der Oh! StA Weiss absolut gaga und voll gesetzeskonform. Warum? Herr Gott, frag nicht so dement. Deshalb:
"Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet."




Hier ist die "eindeutige Distanzierung zu den verwendeten Symbolen" deutlich zu erkennen "und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten" lässt.

Ja ist denn das so schwer?

. . . . . . .

Wenn einem soviel intellektuelle Firepower geliefert wird, argumentativ und instrumental und normativ, dann fühlt man sich einfach verpflichtet, diese Oberstaatsanwalt Weiss-5. Strafsenat-OLG Münchensche juristische Expertise dem harten Praxistest zu unterziehen. Quasi eine Poppersche Wahrheitsfindung. Hält das OStA Weissche Diktum dem Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand oder schlabbert es dahin wie eine Weisswurst am Nachmittag? Nur die Praxis kann dies leisten und deswegen der Live Test bei der Staatsanwaltschaft in seinem Dunstkreis und jenseits der Donau.

Test 1


Test 2


Test 3


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